Wer Fahrtenbuch führt oder Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb geltend macht, muss Kilometerangaben machen. Hier kann es bisweilen vorkommen, dass das Finanzamt Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner überprüft.
Wehe, hier ergeben sich Abweichungen: Für den Finanzbeamten oftmals ein Grund zur Ablehnung. Aber das Finanzamt darf nicht so streng sein. Laut Gerichtsurteil sind Abweichungen bis 1,5 Prozent unschädlich. Bei Fahrten im großstädtischen Bereich muss man noch großzügiger sein, weil ein Routenplaner (zum Beispiel Google Maps) ja keine Ahnung haben kann von Baustellen, Streckensperrungen oder Umleitungen.
Großzügiges Urteil: Ein Freiberufler hatte betriebliche Fahrten in einem Jahr von 17.994 km eingetragen. Der Finanzbeamte hatte mit Google Maps jede einzelne Fahrt nachgerechnet und festgestellt, dass es 264 km zu viel waren. Das hielten aber die Finanzrichter jedoch für unschädlich. (FG Düsseldorf, 07.11.08, 12 K 4479/07, EFG 2009, S. 324)
Ihr Steuerberater Neustadt
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