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Sie müssen eine Drohverlustrückstellung bilden, wenn Sie einen lang laufenden Vertrag abgeschlossen haben, bei dem sich abzeichnet, dass das ein Verlustgeschäft wird. Ärgerlich: Zuführungen zu einer Rückstellung kann man normalerweise als Betriebsausgabe absetzen, nicht aber im Fall einer Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 4a EStG).

Beispiel: Die X-GmbH hat in Musterstadt einen Verbrauchermarkt eröffnet und einen Zehn-Jahres-Vertrag abgeschlossen (Jahresmiete: 300.000 Euro). Nach zwei Jahren zeichnet sich ab, dass der Markt niemals Gewinne machen wird. Die X-GmbH sperrt den Laden zu. Für die noch ausstehende Miete muss sie in der Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung bilden, darf diese aber nicht absetzen.

Gefahr:
Wer die Rückstellungsbildung bleiben lässt, kann sogar wegen Bilanzfälschung Ärger bekommen.

Tipp:
Wenn man eine zweite Gesellschaft gründet, die den Verlustbetrieb mitsamt allen Verpflichtungen aufkauft, kann diese die Rückstellung sehr wohl absetzen, denn sie hat dann eine Schuldübernahme mit entsprechenden Anschaffungskosten. Dadurch lässt sich das Verbot, Drohverlustrückstellungen abzusetzen, legal umgehen.

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