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In Deutschland werden Fachkräfte dringend gesucht, und so arbeiten immer mehr gut qualifizierte Leute aus dem EU-Ausland bei uns. Wie ist das lohnsteuerlich?

Wenn derjenige hier wohnt, ergeben sich keine Unterschiede zur Beschäftigung von Deutschen. Oft ist es aber so, dass der Mitarbeiter (nur) eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort hat und die Familie im Heimatland bleibt. Hier passieren manchmal Fehler bei der Lohnabrechnung oder auch der Steuererklärung des Arbeitnehmers.

1. Fehler – nur halben Kinderfreibetrag berücksichtigt: Deutsche Arbeitnehmer bekommen immer nur den halben Kinderfreibetrag (3.504 Euro), die andere Hälfte steht dem anderen Elternteil zu. Wenn aber der andere Elternteil im anderen EU-Land lebt, ist er nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, sodass dem Mitarbeiter hier in Deutschland der volle Kinderfreibetrag, also 7.008 Euro je Kind zusteht. (§ 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG)

Hinweis: Die Ländergruppeneinteilung des BMF vom 04.10.11, gültig ab 2012 (BStBl. 2011 I, 961), ist bei Kindern in anderen EU-Ländern anzuwenden. (Schmidt-Kommentar zum EStG 2013, § 32 Rz 80)

2. Fehler – Lohnsteuerklasse III nicht gewährt: Normalerweise setzt die Zusammenveranlagung und damit Steuerklasse III für Ehegatten voraus, dass beide Ehegatten im Inland leben und hier unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Falls jedoch 90 Prozent des Ehegatteneinkommens in Deutschland anfallen und(!) das ausländische Einkommen maximal 16.260 Euro beträgt, ist der Splittingtarif auf Antrag auch dann möglich, wenn der Ehe­gatte im EU-Ausland lebt.

Beispiel: Andreas Hofer aus Innsbruck lebt dort mit seiner Frau und zwei Kindern. Unter der Woche arbeitet er in München, wo er eine Zweitwohnung hat. Hofer verdient in München 100.000 Euro, seine Frau in Innsbruck mit einem Nebenjob 8.000 Euro. Hofer kann von seinem Münchner Arbeitgeber die Lohnsteuerklasse III bekommen und bei seiner deutschen Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung wählen, obwohl seine Frau nicht in Deutschland wohnt.

Grund: Über 90 Prozent des Familieneinkommens fallen in Deutschland an, und die Einkünfte der Frau unterschreiten die Grenze des doppelten Grundfreibetrags (§ 1a Abs.1 Nr. 2 i. V. m. 1 Abs. 3 EStG). Das Ehepaar bekommt
zwei x 7.008 Euro Kinderfreibetrag.

Übrigens: Wäre die Zusammenveranlagung nicht möglich oder gewünscht, bekäme Hofer trotzdem zwei x 7.008 Euro Kinderfreibetrag (s. o.). Außerdem kann Hofer die Miete in München und die Kosten der Familienheimfahrten als Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen.

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