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Verpflegungspauschalen gab es bisher in drei verschiedenen Höhen: Sechs Euro, zwölf und 24 Euro.

Ab 2014 gibt es nur noch zwölf oder 24 Euro:
Zwölf Euro kann man nun schon ab einer Auswärtstätigkeit von mehr als acht Stunden geltend machen bzw. dem Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen (bisher nur sechs Euro). Wenn man ganztägig (= 24 Stunden) abwesend ist (nur möglich als Zwischentag bei einer mehrtägigen Dienstreise), gibt es wie bisher 24 Euro.

Neu: Bei auswärtiger Übernachtung kann für den An- und Abreisetag pauschal zwölf Euro gezahlt werden – ohne dass man die Abwesenheitsdauer prüfen muss. Beispiel: Geschäftsführer G aus Augsburg hat einen Vormittagstermin am Mittwoch um acht Uhr in München. Um sich den Berufsverkehr zu ersparen, fährt er schon Dienstagabend um 20 Uhr nach München und bleibt dort in einem Hotel. Am Mittwoch ist der Termin um elf Uhr zu Ende und G fährt nach Augsburg zurück, wo er um zwölf Uhr eintrifft.

Pauschalen 2013: Anreisetag Dienstag Null, weil weniger als acht Stunden abwesend, Rückreisetag Mittwoch sechs Euro, weil mehr als acht Stunden, aber nicht mehr als 14 Stunden abwesend.

Pauschalen 2014: G kann für beide Tage zwölf Euro steuerfrei bekommen, weil es An- und Abreisetag nach einer Übernachtung sind.

Hinweis:
Unverändert bleibt die Möglichkeit, die Beträge für Ihre Arbeitnehmer (und damit auch für sich als Geschäftsführer) zu verdoppeln, wenn der Arbeitgeber auf den Aufschlag 25 Prozent pauschale Lohnsteuer abführt. Beispiel: Die GmbH zahlt zwei x 24 Euro statt zwei x zwölf Euro. Steuerfrei für den Geschäftsführer. Die GmbH führt auf die 24 Euro Zuschlag 25 Prozent Lohnsteuer plus Soli (= 6,33 Euro) ab.

Neue Auslandsreisekosten-Pauschbeträge ab Januar 2014: Hier gelten für 2014 neue Werte, die bereits amtlich veröffentlicht wurden (BMF, 11.11.13). Diese Tabelle können Sie hier downloaden.

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