Der Schenkungssteuer-Freibetrag für leibliche Kinder beträgt 400.000 Euro je Elternteil. Für Schwiegerkinder gelten hingegen gerade einmal fünf Prozent davon: nur 20.000 Euro Freibetrag. Wer trotzdem der Schwiegertochter (bzw. dem Schwiegersohn) größere Beträge schenken will, sollte zuerst seinem eigenen Kind schenken und dieses schenkt dann weiter.
Falls Ihr Finanzamt darin eine Umgehung („Kettenschenkung“) sieht und den hohen Freibetrag für Kinder nicht anwenden will, können sie dem Finanzamt ein Urteil des Bundesfinanzhofs entgegenhalten: Falls das beschenkte Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist, darf das Finanzamt nicht unterstellen, der Schwiegerpapa hätte direkt an die Schwiegertochter geschenkt. Nicht einmal dann, wenn es am selben Tag weiterschenkt. (BFH, 18.07.13, II R 37/11, DStR 13, 2103)
Unser Rat: Vereinbaren Sie Schenkung und Weiterschenkung niemals in ein- und derselben Notarurkunde. Es müssen zwei getrennte Akte sein, die aber auch an einem Tag ausgeführt werden können.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß