Elektronikgeräte kann man als Arbeitgeber steuerfrei überlassen (§ 3 Nr. 45 EStG) und steuerbegünstigt verschenken (§ 40 Absatz 2 EStG) – aber es gibt einige Stolperstricke. Im Folgenden habe ich Ihnen die häufigsten Fragen meiner Mandanten zum Thema zusammengestellt:
Muss das Gerät betrieblich genutzt werden? Nein, auch zu 100 Prozent privat genutzte Geräte sind begünstigt. Es muss auch keinen betrieblichen Grund für die Überlassung geben.
Muss das Gerät im Betrieb sein? Nein – zumal Mobiltelefone ja mobil sind. Auch das steuerfreie Firmen-iPad kann auf dem Wohnzimmertisch liegen und bleibt dennoch steuerfrei.
Kann ich das Handy/iPad auch verschenken? Ja, aber nicht steuerfrei, sondern mit 25 Prozent Pauschalsteuer. Und auch nur zusätzlich zum Gehalt. Eine Umwandlung von Urlaubsgeld in ein geschenktes Smartphone geht also nicht.
Kann der Arbeitnehmer auf Gehalt verzichten, um ein Smartphone, das im Eigentum der Firma bleibt, zu bekommen? Ja, anders als bei der Schenkung kann die steuerfreie Überlassung auch durch Umwandlung von regulärem Gehalt erfolgen.
Kann auch ein freier Mitarbeiter/selbstständiger Handelsvertreter ein steuerfreies Smartphone bekommen? Nein, die Steuerbefreiung gibt es nur für Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne.
Welche Geräte sind genau befreit? Früher galt die Befreiung nur für „betriebliche PCs und Telekommunikationsgeräte“. 2012 wurde das ausgedehnt auf „Datenverarbeitungsgeräte“. Damit fallen nun auch ganz klar tablet-Computer (z. B. iPad), Smartphones (z. B. iPhone, Samsung Galaxy) und tragbare Navigationsgeräte unter den Begriff.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß