Die Ein-Prozent-Regel richtet sich nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, wobei (nur) alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen werkseitig eingebauten Extras mitzurechnen sind.
Nachträglich gelieferte Extras wie zum Beispiel teure Felgen, Dachgepäckträger oder Sonstiges erhöhen diesen Bruttolistenneupreis nicht, genauso wenig eine umgerüstete Flüssiggasanlage. (BFH, 13.10.10, VI R 12/09, DStR 11, 207)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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