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Wer ein Haus verkauft und das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindung zurückzahlen will, muss meistens eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bezahlen. Können Sie diese absetzen?

Nicht in diesen Fällen: Bei selbst genutzten Wohnungen können Sie niemals eine Vorfälligkeitsentschädigung absetzen. Das liegt daran, dass Sie hier keine Einkünfte haben. Nicht absetzen können Sie eine Vorfälligkeits­entschädigung auch dann, wenn Sie eine vermietete Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern.

Verkauf von vermieteten Immobilien innerhalb von zehn Jahren:
Die Entschädigung an die Bank kann man absetzen, wenn der Verkaufserlös steuerpflichtig ist, weil der Verkauf innerhalb von zehn Jahren erfolgte. (FG Düsseldorf, 16.01.13, 7 K 3506/12F; rkr., juris).

Beim Verkauf von vermieteten Immobilien nach zehn Jahren: Hier ist die Vorfälligkeit nicht absetzbar, weil man das Geld ja zahlt, um KEINE Einnahmen mehr zu erzielen.

Ausnahme:
Jemand kauft nach dem Verkauf der alten Immobilie eine andere und übernimmt das Darlehen auf die neue Immobilie. Selbst dann, wenn er momentan deutlich niedrigere Zinsen zahlen müsste. Nach ein oder zwei Jahren schuldet er das Darlehen um. Wenn dann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, ist diese veranlasst durch das Bemühen, künftig einen höheren Überschuss der Mieten über die Werbungskosten zu erzielen, denn er zahlt ja künftig weniger Zinsen. Dann ist diese Vorfälligkeitsentschädigung absetzbar.

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