Sie möchten einer 450-Euro-Kraft gerne mehr als 450 Euro zukommen lassen, befürchten aber, dass dann mehr Abgaben fällig sind? Das muss nicht sein, denn:
Einerseits gilt: Zahlen Sie einem Minijobber 450,01 Euro aus, verliert er seinen Minijobber-Status, und alle Vergünstigungen des 450-Euro-Jobs sind verloren.
Andererseits gilt: Man kann einem Minijobber durchaus 600, 700 oder sogar noch mehr Euro bezahlen, wenn man es richtig macht.
Denn viele Zahlungen und Leistungen zählen gar nicht mit: Alles, was steuerfrei ist oder mit einem festen Pauschalsteuersatz versteuert wird (PC geschenkt, Urlaubszuschuss, Fahrtkostenzuschuss) zählt nicht mit bei Prüfung der 450-Euro-Grenze. (§ 1 Absatz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Beispiel: Ihre 450-Euro-Kraft erhält im September 2013 Folgendes: 450 Euro Arbeitslohn plus 100 Euro Firmenrabatt auf Ihre eigenen Produkte plus 156 Euro Erholungsbeihilfe (altmodischer Name für ein pauschal versteuertes Urlaubsgeld nach § 40 Absatz2 EStG – nur einmal im Jahr möglich), 50 Euro Trinkgeld von Kunden, ein Smartphone, mit dem sie für 40 Euro privat telefoniert, 130 Euro Kindergartenzuschuss und einen Benzingutschein von 44 Euro. Das macht zusammen mit dem 450-Euro-Job 970 Euro, und trotzdem ist die 450-Euro-Grenze eingehalten, denn all diese Leistungen sind steuerfrei und damit nicht zu berücksichtigen bei Prüfung der 450-Euro-Grenze.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß