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Krankheitskosten kann man als außergewöhnliche Belastung absetzen, muss aber eine „zumutbare Belastung“ gegenrechnen. Die Kosten von Berufskrankheiten sind hingegen ungekürzt als Werbungskosten abziehbar.

Burnout ist jedoch keine typische Berufskrankheit, daher kommt ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten nicht in Betracht (FG München, 26.04.13, 8 K 3159/10, juris; Az. BFH: VI R 36/13).

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