Wenn ein Betrieb eine schlampige oder gar keine Buchführung hat oder eine, deren Ergebnis einfach nicht stimmen kann (zum Beispiel negative Kassenbestände), dann darf das Finanzamt schätzen. Umgekehrt darf das Finanzamt nicht schätzen, wenn die Buchführung formell ordnungsgemäß ist und das Finanzamt nicht beweisen kann, dass die Buchführung schlechterdings nicht zutreffen kann. (FG Köln, 27.01.09, 6 K 3954/07, EFG 09, 1092)
Abweichungen beim Zeitreihenvergleich berechtigen nicht zur Schätzung: In einem anderen Fall hat nun das Finanzamt bei einer Gaststätte einen so genannten Zeitreihenvergleich durchgeführt, bei dem die Jahres-Umsatzverlaufskurven von mehreren Jahren übereinander gelegt werden. Hier gab es in einem Jahr erhebliche Abweichungen, sodass das Finanzamt einfach sagte: „Hier kann ja wohl etwas nicht stimmen, da schätzen wir mal was zum Gewinn dazu“. Das Finanzgericht Münster hatte das zwar für in Ordnung gehalten (26.07.12, 4 K 2071/09, EFG 12, 1982), aber nun wird sich der Bundesfinanzhof damit beschäftigen (BFH, 14.05.13, X B 183/12, BFH/NV 13, 1223).
Fazit: Achten Sie streng auf eine ordnungsgemäße Buchführung. Erfassen Sie alles vollständig, lassen Sie keine negativen Kassenbestände oder sonstigen Unfug zu, der schlechterdings nicht zutreffen kann. Und achten Sie darauf, dass Sie EDV-technisch mindestens einmal im Monat „festschreiben“, sodass nichts mehr verändert werden kann. Damit bieten Sie dem Finanzamt kein Einfallstor für Schätzungen. Wenn das Finanzamt aber trotzdem schätzt, sollten Sie sich unter Hinweis auf das obige Urteil wehren.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß