Eine Elektrofirma hatte vereinbart, dass für Arbeiten an einem Haus mit Rechnung 13.800 Euro und „schwarz“ 5.000 Euro bezahlt werden. Es kam zu Streit, weil angeblich mangelhaft gearbeitet worden war. Der Auftraggeber überwies nur 10.000 Euro „offiziell“ und zahlte 2.300 Euro „schwarz“. Die Elektrofirma wollte den Rest einklagen – ohne Erfolg.
Weder hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz oder Mängelbeseitigung noch hat die Handwerksfirma Anspruch auf die Restzahlung. Wegen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) ist der Vertrag komplett nichtig, so dass keinerlei Ansprüche bestehen, egal in welche Richtung. Selbst wenn die Auftraggeber gar nichts bezahlt hätten, könnte die Elektrofirma nicht einmal einen Ersatz für die verbauten Materialien verlangen.
Fazit: Schwarzarbeit kann im Einzelfall extrem teuer werden. (OLG Schleswig-Holstein, 16.08.13, Az. 1 U 24/13 und BGH, 01.08.13, VII ZR 6/13, DB 13, 2023)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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