Mitarbeiter mit Kindergartenkindern können einen steuerfreien Zuschuss zu den Kindergartenkosten bekommen (§ 3 Nr. 33 EStG). Doch Vorsicht! Die Umwandlung von Arbeitslohn in einen steuerfreien Kindergartenzuschuss wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Gefördert werden: Betriebliche und außerbetriebliche Kindergärten, Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen. Unterricht können Sie nicht steuerfrei bezahlen, zum Beispiel Musik- oder Sportstunden für kleine Kinder.
Nur zusätzlich zum Arbeitslohn: Die Umwandlung von Arbeitslohn in einen steuerfreien Kindergartenzuschuss wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Sie sollten den Zuschuss daher gleich bei der Neueinstellung vereinbaren. Sonst können sie ihn nur im Wege einer Gehaltserhöhung gewähren.
2012er-Steuer-Verschärfung wieder vom Tisch: Der Bundesfinanzhof hatte 2012 geurteilt, dass die Steuerbefreiung des Kindegartenzuschusses wegfällt, sobald der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat. Diese restriktive Haltung wurde wieder aufgehoben (BMF-Schreiben vom 22.05.13, Az. IV C5 – S2388/110001-02, DStR 13, 1133). Ein Rechtsanspruch ist unschädlich, schädlich ist (nur) die Umwandlung von Bruttogehalt in Zuschüsse.
Zahlung an den Ehegatten des Arbeitnehmers: Bei Ihnen arbeitet der Vater, den Kindergartenvertrag hat aber die Mutter abgeschlossen, die nicht bei Ihnen arbeitet? Kein Problem: Sie können den steuerfreien Zuschuss auch an den Vater auszahlen. (R 3.33 LStR 2011 Abs. 1. LStR)
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß