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In manchen Bundesländern steigt die Grunderwerbssteuer immer stärker an. Spitzenreiter wird ab 2014 Schleswig-Holstein mit 6,5 Prozent sein. Grund genug für Sie, Grunderwerbssteuer zu sparen, wo immer das möglich ist.

Keine Grunderwerbssteuer auf Bauleistungen: Wer ein Grundstück kauft und anschließend bebauen lässt, muss auf die Bauleistungen keine Grund­erwerbssteuer zahlen. Das gilt aber nicht, wenn man schon beim Grundstückskaufvertrag gebunden wird an den Veräußerer des Grundstücks bzw. an eine von ihm zu benennende Firma. (§ 8 GrEStG)

Keine Grunderwerbssteuer auf Zubehör: Markisen, Gartenhäuschen, Lampen, Spiegel, Einbauküchen usw. gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer. Tipp: Weisen Sie solche Dinge im Kaufvertrag getrennt aus, damit darauf vom Finanzamt erst gar keine Grunderwerbs­steuer festgesetzt wird. Aber bleiben Sie auf dem Teppich und übertreiben Sie die Wertzumessung für diese Gegenstände nicht.

Keine Grunderwerbssteuer für Heizöl und Instandhaltungsrücklage: Das Öl im Tank unterliegt nicht der Grunderwerbssteuer, genauso wenig die anteilige Instandhaltungsrücklage, die man beim Kauf einer Eigentumswohnung vom Verkäufer übernimmt.

Generell von der Grunderwerbssteuer sind befreit: Erbschaften und Schenkungen, Erwerb im Zuge der Teilung des Nachlasses, der Kauf vom Ehegatten/Lebenspartner sowie der Erwerb vom Ex-Partner im Zuge der Scheidung, der Erwerb durch Eltern, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und deren Ehegatten/Lebenspartner (§ 3 GrEStG). Rückabwicklung: Wird ein Erwerb innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, gibt es die Grunderwerbssteuer auf Antrag zurück. (§ 16 GrEStG)

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