Fahrtenbuchführer müssen ihre Fahrten in drei Gruppen unterteilen, und zwar folgende: Rein berufliche Fahrten = ungekürzter Kosten-Abzug, reine Privatfahrten = gar kein Abzug und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit = beschränkter Abzug.
Ärgerlich: Wenn man auf dem Weg in die Arbeit zu einem Kunden fährt bzw. auf dem Heimweg, unterliegen diese Fahrten der Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. (FG Münster, 19.12.12, 11 K 1785/11, EFG 2013, 419)
Tipp: Lieber von der Wohnung zum Kunden fahren und wieder zur Wohnung zurück oder vom Betrieb zum Kunden und wieder zum Betrieb zurück, aber niemals auf dem Weg in den Betrieb oder auf dem Weg nach Hause zum Kunden. Dann kann man es so ins Fahrtenbuch eintragen.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß