Falls einer Ihrer Mitarbeiter auf dem Weg mit seinem eigenen Auto zur Arbeit (Letzteres ist wichtig!) die falsche Kraftstoffsorte tankt und dadurch den Motor zerstört, kann er die Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale zusätzlich als Werbungskosten absetzen.
Das meint zumindest das Finanzgericht Niedersachsen entgegen der bisherigen Rechtsprechung und entgegen dem Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben, 03.01.13, DStR 13, 38). Wer einen derartigen Schaden hat, kann sich also auf dieses Urteil erst einmal berufen. Allerdings wird der Bundesfinanzhof wohl das letzte Wort sprechen (FG Niedersachsen, 24.04.13, 9 K 218/12, juris).
Falls das Ganze mit einem firmeneigenen Dienstwagen passiert: In diesem Fall müssten Sie nach Bundesfinanzministerium und der bisherigen Rechtsprechung die Reparaturkosten vom Arbeitnehmer verlangen. Falls Sie das nicht tun, würde nach bisheriger Auffassung steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. Nach diesem Urteil wäre nun die Reparaturkostenübernahme durch Sie (wozu Sie freilich nicht verpflichtet sind) sogar steuerfrei möglich. Der Betrieb kann die Kosten natürlich trotzdem absetzen.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß