Das Einkommenssteuergesetz (§ 3 Nr. 45 EStG) befreit „Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten“ von der Lohnsteuer. Ebenfalls steuerfrei ist die Überlassung von Zubehör.
Was genau fällt unter die Bezeichnung „betriebliches Datenverarbeitungsgerät“ und was nicht? Die Finanzverwaltung hat im amtlichen Lohnsteuerhandbuch 2013 (H 3.45 LStH) nun klargestellt, was begünstigt ist und was nicht.
Steuerfrei sind: PC, Laptop, Handy, Smartphone (= iPhone, Samsung Galaxy usw.), Tablet-PC (iPad & Co.) und ein Autotelefon. Auch die Überlassung von Software ist begünstigt – sofern es sich nicht um Computerspiele handelt.
Nicht steuerfrei sind: Smart-Fernsehgeräte (das sind Fernseher mit integriertem Internetzugang), Spielekonsolen, mp3-Player, Spielautomaten, E-Book-Reader (z. B. Amazon-Kindle) sowie Digitalkameras, Videocamcorder und vorinstallierte Navigationsgeräte in Autos.
Hinweis für GmbHs: Auch GmbH-Geschäftsführer sind Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und können von der Steuerbefreiung profitieren. Eine Vertragsänderung ist bei den steuerfreien Geräten nicht notwendig, weil ja steuerlich per Definition gar kein Lohnbezug vorliegt. Auch eine Aufzeichnungspflicht besteht nicht (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV)
Ihr Steuerberater Neustadt
Dienes + Weiß