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Wenn der Handwerker und der Kunde ausmachen, dass das Geschäft „ohne Rechnung“ abgewickelt wird, gibt es keine Gewährleistung. Denn bei Schwarz­geldabreden ist der Vertrag insgesamt nichtig, und so gibt es keine wechselseitigen Ansprüche.

Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in folgendem Fall: Ein Pflasterarbeiter sollte eine etwa 170 m² große Auffahrt pflastern. Die Pflastersteine hatte der Auftraggeber besorgt. Als Honorar waren 1.800 Euro „ohne Rechnung“ vereinbart worden. Die gepflasterte Fläche wurde bald sehr uneben, weil der Pflaster-„Experte“ die Sandschicht zu dick aufgetragen hatte. Die Beseitigung dieser Mängel kostete 6.000 Euro, was der Auftraggeber vom Pflasterer zurück haben wollte. Ohne Erfolg. (OLG Schleswig -Holstein, 21.12.2012, Az. 1 U 105/11, amtlich n. v., juris)

Begründung: Falls vereinbart wird, dass ohne Rechnung gearbeitet wird, handelt es sich um Schwarzarbeit, und damit ist der gesamte Vertrag nichtig, so dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche (im Übrigen auch auf Zahlung jeglichen Honorars) wegfallen. (§ 1 SchwarzarbG)

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