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Mitarbeiter eines Krankenhauses konnten bei einem Pharmahersteller Apothekenartikel mit Rabatt bestellen. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil des Krankenhauses an seine Mitarbeiter und wollte Lohn­steuer kassieren.

Zu Unrecht: Der Bundesfinanzhof entschied, dass man nicht allein deswegen Arbeitslohn annehmen kann, weil der Arbeitgeber solche Rabattprogramme duldet. Lohnsteuer fällt nur an, wenn hinter dem Rabattprogramm der Wille des Arbeitgebers steckt, seinen Arbeitnehmern einen Vorteil zukommen zu lassen. Hier jedoch lag das Programm eher im Interesse des Lieferanten, der auf diese Weise zusätzlichen Umsatz generieren wollte. Das Krankenhaus musste also keine Lohnsteuer dafür bezahlen, dass der Pharmakonzern Produkte verbilligt an die Krankenhausmitarbeiter verkauft hatte. (BFH, 18.10.12, VI R 64/11, DStR 12, 2433)

Das bedeutet für Sie: Bietet einer Ihrer Lieferanten Ihren Mitarbeitern an, dort mit Rabatt einzukaufen, ist das für Ihre Mitarbeiter lohnsteuerfrei. Anders jedoch, wenn Sie sich selbst dahinterklemmen, damit dieser Rabatt gewährt wird. Dann würde das Finanzamt unterstellen, dass es Ihr Wille war, Ihren Arbeitnehmern einen Vorteil zukommen zu lassen und doch Lohn­steuer fordern.

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