Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie nur dann absetzen, wenn dies der kürzest mögliche Weg ist. Ausnahme: Ein längerer Weg ist offensichtlich verkehrsgünstiger.
Bei einer 25 km langen Strecke ist es offensichtlich verkehrsgünstiger, eine 28 km lange Strecke zu wählen, wenn man dadurch einen beschrankten Bahnübergang vermeiden kann, bei dem die Wartezeit an der geschlossenen Schranke schwer vorherzusehen ist (FG Sachsen, 05.11.12, 6 K 204/12). Die Umwegstrecke müssen Sie aber regelmäßig nutzen.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß