Falls ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Jahresgutschein eines Verkehrsbetriebs für zwölf Monatskarten aushändigt, kommt es bei der Prüfung der 44-Euro-Grenze auf die Übergabe des Gutscheins und nicht auf die Übergabe der zwölf Monatskarten durch den Verkehrsbetrieb an. Und damit ist eine solche Jahreskarte in aller Regel steuerpflichtig, wenn sie mehr wert ist als 44 Euro – was in allen deutschen Großstädten der Fall ist.
So entschied das der Bundesfinanzhof, allerdings auch, dass „übliche“ Preisnachlässe bei der Prüfung der 44-Euro-Grenze zu berücksichtigen sind, auch wenn sie nicht explizit auf der Monatskarte drauf stehen. (BFH, 14.11.12,
VI R 56/11, DStR 13, 353)
Der Beispielsfall lag so: Ein großer Konzern mit über 1.000 Mitarbeitern hatte einen Mengenrabatt von dem Verkehrsbetrieb bekommen, der aber nicht explizit auf der Monatskarte ausgewiesen war. Trotzdem ist solch ein Rabatt bei der Prüfung der 44-Euro-Grenze zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall hatte dieser Konzern bzw. seine Mitarbeiter aber trotzdem Pech. Denn ein 240-Euro-Jahreskarten-Gutschein überschreitet eben im Januar die 44-Euro-Grenze. Es ist steuerlich nicht möglich, darin einen Wert von 12 mal 20 Euro zu sehen, bei dem dann die monatliche 44-Euro-Grenze bei Weitem eingehalten gewesen wäre.
Ihr Steuerberater Mutterstadt
Dienes + Weiß