Die Steuerbefreiung für Exportlieferungen (und für EU-Lieferungen) kann gestrichen werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die Steuerfreiheit des Umsatzes auf der Rechnung fehlt (BFH, 14.11.12, XI R 8/11, amtl. n. v., s. Juris).
In dem Streitfall stand auf der Rechnung nur „VAT@zero for export“. Das genügte dem Bundesfinanzhof nicht. Es hätte der Hinweis auf die Rechnung gehört: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“.
Ebenfalls wichtig: Der vorgelegte CMR-Frachtbrief wurde als nicht ausreichender Versendungsbeleg eingestuft, weil die Angaben zu Ort und Tag der Versendung nicht ausgefüllt waren.
Fazit: In dem konkreten Fall hat der Unternehmer eine Menge Merkwürdigkeiten und Fehler auf einmal zusammenkommen lassen. Das Urteil bedeutet nicht automatisch, dass nun überall die Umsatzsteuerbefreiung gestrichen wird, bloß weil nicht explizit auf EU-Lieferungen drauf steht: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ bzw. bei Lieferungen in Drittländer (zum Beispiel USA, Schweiz, Russland) „steuerfreie Ausfuhrlieferung“.
Lieber auf Nummer sicher gehen: Ihre Rechnungsschreibungs-Software sollte so geschlüsselt werden, dass bei EU- bzw. Exportlieferungen der entsprechende Hinweis (s. o.) deutlich angebracht wird.
Neu: Sei 1. Oktober 2013 gilt für die sogenannte Gelangensbestätigung eine vereinfachte Nachweisführung (§ 17a UStDV). Drohende Verschärfung:
Im Gesetzgebungsprozess ist derzeit ein „Amtshilferichtlinieumsetzungsgesetz“, nach dem vorgeschrieben sein wird, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Rechnung spätestens am 15. Tag des Folgemonats ausgestellt wird. Außerdem sind auf dieser Rechnung Umsatzsteuer-ID-Nummer des Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben. Dieses Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, es ist aber zu befürchten, dass in Zukunft die Steuerbefreiung vielleicht auch dann gestrichen wird, wenn die Rechnungsstellung nicht schnell genug erfolgt. Im Extremfall (Versendung 31. des alten Monats) haben Sie nur 15 Tage Zeit, um die Rechnung zu schicken.