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Mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 wurde der Abzug von Werbungskosten abgeschafft. Wer also zum Beispiel Aktien auf Kredit kauft oder wer einen Vermögensverwalter bezahlt, kann Zinsen bzw. Gebühren nicht mehr absetzen. Dieses Abzugsverbot gilt auch für ganz normale Depotgebühren.

Seit jeher wurde bezweifelt, ob das verfassungsgemäß ist. Denn wer Einnahmen versteuern soll, dem muss man (eigentlich) erlauben, seine Kosten dagegen zu rechnen.

Nun gibt es ein erstes Urteil, das an dem Abzugsverbot zweifelt. Das Urteil betrifft zwar den Sonderfall, dass der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt, aber vielleicht wird im weiteren Verfahren das Werbungskostenabzugsverbot generell gekippt. (FG Baden-Württemberg, 17.12.12, Az 9 K1637/10/ Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13)

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