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Ein altgedienter Unternehmer hatte sein Unternehmen verkauft und den Arbeitnehmern anschließend „privat“ pro Kopf 5.200 Euro geschenkt. Das war damals der Schenkungssteuerfreibetrag für Schenkungen an Nichtverwandte. Leider hatten das Finanzamt und auch das Finanzgericht keinen Sinn für derartige Großzügigkeit.

Das Urteil: Alle Zuwendungen an einen Arbeitnehmer – egal, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder unter welcher Bezeichnung diese geleistet werden – sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. (FG Berlin-Brandenburg, 01.08.12, 1 K 1223/09, juris/Revision beim BFH unter Az. VI R 58/12)

Ergebnis: Schenkungen an Arbeitnehmer werden nur dann steuerlich als Schenkung anerkannt, wenn eine intensiv

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