Manche Mitarbeiter wollen beim Vorstellungsgespräch wissen, wie viel vom Gehalt netto herauskommt. Verständlich, aber Sie als Chef sollten tunlichst vermeiden, einen bestimmten Nettolohn vertraglich zu garantieren. Denn ansonsten würden Sie für Steuer- und Sozialversicherungs-Abzüge haften, auf die Sie gar keinen Einfluss haben.
Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer wechselt später die Steuerklasse von III auf V. Die Abzüge schießen nach oben – und Sie müssen das Bruttogehalt aufstocken, um den Nettolohn auf dem Niveau von vor dem Steuerklassenwechsel zu halten.
Rechnen Sie lieber – im Extremfall noch während der Gehaltsverhandlung – den Lohn schnell von netto auf brutto hoch. Das geht mit kostenlosen Internet-Lohnberechnungsprogramm (z. B. www.lohn1.de) ganz leicht. Dieser Bruttolohn wird dann im Arbeitsvertrag vereinbart. Dann kann es Ihnen egal sein, wie sich die Abgabenlast des Mitarbeiters später entwickelt. Denn Ihre Kosten bleiben gleich.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß