Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, müssen Sie den Gewinn versteuern und können Kosten dagegen rechnen. Der Abzug der Kosten ist allerdings nur möglich, wenn es tatsächlich zu einem Verkauf kommt.
In einem aktuellen Urteilsfall scheiterte der Verkauf an Finanzierungsproblemen des Käufers, und der Verkäufer konnte angefallene Notar- und Gerichtskosten nicht absetzen – weder als Werbungskosten bei Spekulationseinkünften (weil es zu solchen gar nicht gekommen war), noch als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Denn der Verkauf des Hauses zielte ja darauf ab, keine Einkünfte mehr zu erzielen. (BFH, 01.08.12, IX R 8/12, DStR 12, 1903)
Tipp: Lassen Sie im Zweifel den Käufer den Notar beauftragen. Wenn die Sache platzt, muss der Käufer den Schaden ersetzen.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß