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Wie die Financial Times Deutschland (17. September 2012) recherchiert hat, leiten die Erbschaftssteuer-Finanzämter Kontrollmitteilungen an die Ein­kommenssteuer-Kollegen weiter, wenn Kapitalvermögen von mehr als 50.000 Euro vererbt wurde (vgl. Ländererlass v. 21.06.12, BStBl. I 12, 712).

Oft wird dabei die Vergangenheit des Erblassers durchleuchtet, insbesondere also, ob Inlands-Kapitalerträge vor 2009 korrekt erklärt wurden bzw. ausländische Kapitalerträge bis zum heutigen Datum.

Hinweis: Wer Vermögen erbt und weiß, dass der Erblasser seinen steuer­lichen Pflichten nicht nachgekommen ist, muss dessen Steuererklärungen berichtigen und dessen Einkommenssteuer nachzahlen (§ 153 AO). Wer das vorsätzlich unterlässt, begeht selbst Steuerhinterziehung.

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