Wie die Financial Times Deutschland (17. September 2012) recherchiert hat, leiten die Erbschaftssteuer-Finanzämter Kontrollmitteilungen an die Einkommenssteuer-Kollegen weiter, wenn Kapitalvermögen von mehr als 50.000 Euro vererbt wurde (vgl. Ländererlass v. 21.06.12, BStBl. I 12, 712).
Oft wird dabei die Vergangenheit des Erblassers durchleuchtet, insbesondere also, ob Inlands-Kapitalerträge vor 2009 korrekt erklärt wurden bzw. ausländische Kapitalerträge bis zum heutigen Datum.
Hinweis: Wer Vermögen erbt und weiß, dass der Erblasser seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, muss dessen Steuererklärungen berichtigen und dessen Einkommenssteuer nachzahlen (§ 153 AO). Wer das vorsätzlich unterlässt, begeht selbst Steuerhinterziehung.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß