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Wenn ein Arbeitnehmer von Ihnen mit seinem privaten Auto auf der Fahrt in die Arbeit einen Unfall hat und das Auto unrepariert verkauft, kann er seinen Schaden unter Umständen gar nicht geltend machen. Denn absetzbar ist nur der Unterschied zwischen einem rechnerisch ermittelten Buchwert vor dem Unfall und dem Verkaufserlös.

Beispiel: Der Arbeitnehmer fährt ein Auto Baujahr 2006 (rechnerischer Buchwert Null), das in unfallfreiem Zustand noch etwa 5.000 Euro wert war. Auf schneeglatter Fahrbahn gerät er auf der Fahrt in die Arbeit ins Schleudern, wobei das Auto einen Totalschaden erleidet. Der Mitarbeiter verkauft es unrepariert für 200 Euro. Ergebnis: Nichts absetzbar, denn der Buchwert des Autos war bereits Null. (BFH, 21.08.12, VIII R 33/09, DStR 12, 2423)

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