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Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit sind in gewissen Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG). Ein Zuschlag setzt aber voraus, dass überhaupt ein Grundlohn bezahlt wird.

Aktueller Fall: Ein Nahverkehrsunternehmen verdonnerte einen Fahrdienstleiter zu sonntäglicher Rufbereitschaft. Dafür sollte er keinen Stundenlohn bekommen, sondern nur einen Zuschlag. Dieser, so hoffte man, sollte in voller Höhe steuerfrei sein.

Das Finanzamt sah das anders: Ein Zuschlag ist nur dann steuerfrei, wenn überhaupt ein Grundlohn gezahlt wird. Das war aber hier nicht der Fall. Also war es nichts mit der Steuerfreiheit. (FG Baden-Württemberg, 10.01.12, 8 K 4030/09, juris)

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