Die derzeit geltende Erbschaftssteuerregelung stellt Betriebsvermögen mit 85 Prozent von der Erbschaftssteuer frei, wenn der Erwerber den Betrieb anschließend fünf Jahre fortführt. Wird also Betriebsvermögen im Wert von einer Million vererbt oder verschenkt, wird dieses nur mit 150.000 Euro angesetzt.
Es gibt jedoch noch einmal einen Extra-Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro, der erst über einer Million Unternehmenswert abgeschmolzen wird bis auf null. Bei einer Million beträgt er noch die vollen 150.000 Euro und reduziert somit den anzusetzenden Wert auf null (§ 13 a Abs.2 ErbStG). Die Rechnung sieht also so aus:
Betriebsvermögen davon steuerpflichtig 15 % (85 % Verschonungsabschlag) = minus Abzugsbetrag = steuerpflichtiger Erwerb |
1 Million 150.000 Euro 150.000 Euro 0 Euro |
Es wird nicht einmal der 400.000-Euro-Freibetrag für Kinder angetastet. Bei einer Schenkung eines Betriebs im Wert von drei Millionen würde dieser Abzugsbetrag voll abgeschmolzen sein, so dass 450.000 Euro (15 Prozent von drei Millionen) steuerpflichtig wären.
Beachten Sie: Diese großzügige Regelung wird höchstwahrscheinlich die Bundestagswahl nicht überleben. Unternehmer, die bereits einen Nachfolger auserkoren haben, sollten also zügig handeln. Allerdings werden einschlägige Erbschaftsteuerfestsetzungen wegen möglicher Verfassungswidrigkeit vorläufig festgesetzt, sodass eine nachträgliche Schlechterstellung nicht ausgeschlossen ist. (Erlass vom 14.11.12, BStBl. I 12, 1082).
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