Künstlersozialabgaben sind auch fällig, wenn Sie Ihre Internetseite neu gestalten lassen – sofern der Leistungserbringer eine natürliche Person ist. (Leistungen von GmbHs sind nicht künstlersozialabgabepflichtig.)
Lassen Sie sich vom Internet-Designer am besten zwei Rechnungen geben: Eine für die grafische Gestaltung (künstlersozialabgabepflichtig) und eine für die programmiertechnische Umsetzung in das HTML-Format, welche nicht als „künstlerisch“ gilt und damit auch keine Abgabe kostet.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß