Immer wieder versuchen Finanzbeamte, den Betriebsausgabenabzug für Geschäftsreisen zu streichen, weil die Mitnahme des Ehepartners oder Lebensgefährten darauf hindeute, dass die Reise doch eher eine private Urlaubsreise gewesen sei. Nun hat erstmals das oberste Steuergericht entschieden, dass dem nicht so ist.
Wörtlich: „Stehen die objektiv trennbaren beruflich und privat veranlassten Reiseteile fest, führt die Teilnahme des Ehepartners nicht zu einem Abzugsverbot bzw. zu einer geringeren steuerlichen Berücksichtigung.“.
Ebenfalls interessant an dem Urteil: Eine Sozialpädagogin schrieb in ihrer Freizeit (seit zehn Jahren, bis zum Urteilsdatum ohne greifbares Ergebnis) an einem Roman, der in Neuseeland und Australien spielt. Ihre Reisen nach Australien und Neuseeland gemeinsam mit Lebensgefährten deklarierte sie als „romanbedingte Betriebsausgabe“ und der Bundesfinanzhof gab ihr zum Teil Recht. Nämlich, soweit die Reise beruflich veranlasst war, im Streitfall zu einem Drittel. (BFH, 24.08.12, III B 21/12, juris)
Ihr Steuerberater Neustadt
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