Bei Online-Bestellungen wird oftmals der Name des bestellenden Mitarbeiters abgefragt. Manchmal taucht dieser dann an kurioser Position in der Rechnungsadresse wieder auf.
Beispiel:
Frau Andrea Muster
Mustermann GmbH
Muster Straße 123
80331 München
Problem: Hier stellt sich die Frage, ob diese Rechnung nun an Frau Andrea Muster oder an die Mustermann GmbH gerichtet ist. Der Bundesfinanzhof sieht die Sache eigentlich gar nicht einmal so streng und urteilt: „Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfänger ermöglicht.“ (BFH, 02.04.97, V B 26/96, BStBl. 97 II, 443)
Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein: Es muss die Gefahr ausgeschlossen sein, dass ein- und dieselbe Rechnung von zwei Unternehmern geltend gemacht wird.
Höchst problematisch wird es z. B., wenn es nun in München eine Einzelfirma „Andrea Muster“ gibt und fraglich ist, ob nun diese Rechnung an die Mustermann GmbH oder an diese Einzelfirma gerichtet war.
Unser Rat: Vermeiden Sie derlei Diskussionen von vornherein. Völlig unproblematisch wäre z. B. folgende Adressierung:
Mustermann GmbH
z. Hd. Frau Andrea Muster
Hier ist jede Diskussion mit einem Prüfer ausgeschlossen. Vorsicht: Definitiv keinen Vorsteuerabzug gibt es bei Rechnungen, die nur an den Mitarbeiter gerichtet sind, wie das gerade bei Hotelübernachtungen immer wieder vorkommt.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß