Falls Sie über den Ladentisch an Nicht-EU-Ausländer (zum Beispiel Schweizer, Araber, Russen, Türken, Amerikaner) verkaufen und diesen anbieten, ihnen nach erfolgtem Ausfuhrnachweis die Mehrwertsteuer zu erstatten, brauchen Sie die Originalrechnung zurück. Wenn Ihnen ein Prüfer nachweist, dass der Ausländer die Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis nicht zurückgegeben hat, schulden Sie die Mehrwertsteuer trotzdem nach Paragraph 14c UStG.
Unser Rat: Wenn Sie zum Beispiel etwas für 119 Euro verkaufen, dann stellen Sie eine Rechnung über 119 Euro brutto aus – ohne Umsatzsteuerausweis. Nach erfolgter Ausfuhrbescheinigung erstatten Sie die 19 Euro zurück. Dann müssen Sie die Rechnung nicht zurückverlangen, weil Sie gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß