Smartphones sind gerade für junge Leute heutzutage geradezu unverzichtbar. Also ein cleverer Ansatz für Firmenchefs, fleißige Mitarbeiter mit wenig Abgabenbelastung zu motivieren. Grundsätzlich hat man zwei Möglichkeiten: Verleihen oder verschenken – was ist besser?
Vorteile beim Verleihen des Smartphones:
- Ihr Betrieb hat den vollen Vorsteuerabzug.
- Es fällt keine Lohnsteuer auf die Überlassung an.
- Sie können auch noch – wenn Sie wollen – die Mobilfunkrechnung bezahlen. Ein weiterer steuerfreier Vorteil für den Mitarbeiter.
Was ist, wenn der Mitarbeiter das Gerät geschenkt haben will? Dann müssen Sie den Vorsteuerabzug im Endergebnis wieder rückgängig machen und auf den Bruttowert 25 Prozent Pauschalsteuer abführen. (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG)
Hinweis für Ihr Lohnbüro: Laut Lohnsteuerrichtlinien gilt als „PC“ jedes internetfähige Gerät, denn dort heißt es: „Telekommunikationsgeräte, die (…) nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.“ (R 40.2 Absatz 5 Satz 4 LStR). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Telekommunikationsgeräte, die (…) für die Internetnutzung verwendet werden können, von der Pauschalierung nicht ausgeschlossen sind.
Nachteil beim Verschenken: Im Ergebnis kein Vorsteuerabzug und zusätzlich auch noch 25 Prozent Pauschalsteuer.
Vorteil (je nachdem, wie man es sieht): Sie haben nichts mehr mit den Mobilfunkrechnungen zu tun.
Nachteil (je nachdem, wie man es sieht): Die Möglichkeit als zusätzliches „Goody“ auch noch die monatliche Rechnung steuerfrei zu bezahlen, entfällt. Denn die Steuerfreiheit tritt nur ein, falls ein „betriebliches“ Gerät überlassen wird. Ein Gerät, das Sie dem Mitarbeiter geschenkt haben, ist aber sein privates und kein „betriebliches“ Gerät mehr. Sie können dann die Mobilfunkrechnung nicht mehr steuerfrei übernehmen.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß