Schon seit langer Zeit kann man Schulgeld für Privatschulen als Sonderausgabe absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 ESTG). Früher war das auf deutsche Privatschulen beschränkt, was aber nicht EU-konform war. Seit 2007 können also auch Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen EU-Ländern abgesetzt werden. (EUGH, 11.09.07, „Schwarz & Gootjes-Schwarz“, DStR 07, 1670; BFH, 21.10.08, X R 15/08, BFH/NV 09, 659)
Dies gilt jedoch nicht für Privatschulen in der Schweiz: Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum europäischen Wirtschaftsraum EWR, eine Gleichbehandlung kommt also hier – aus Sicht des deutschen Fiskus – nicht in Frage. (BFH, 09.05.12, X R 3/11, LStR 12, 508)
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
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