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Unfallkosten können jetzt steuerpflichtiger Lohn sein.

Bis Ende letzten Jahres war alles noch ganz einfach: Hatte ein Mitarbeiter mit dem Firmenwagen einen Unfall, flossen die dazugehörigen Kosten einfach in die Gesamtkosten des Dienstwagens mit ein und waren durch die Ein-Prozent-Regelung steuerrechtlich abgegolten. Damit wurden allerdings auch die Fahrtkosten, auf deren Basis die Versteuerung der privaten Nutzung berechnet wird, in der Regel erhöht.

Ab 2011 gibt es diese "Vereinfachung" nicht mehr: Ab sofort werden die Unfallkosten bei der Ein-Prozent-Regelung und bei der Fahrtenbuch-Methode jeweils als außergewöhnliche Kosten gesondert behandelt. Übernimmt der Arbeitgeber nun die Unfallkosten, handelt es sich um einen geltwerten Vorteil, der versteuert werden muss.

Nur die Kosten bis 1000 Euro können weiterhin in die Gesamtkosten einfließen und sind bei der Ein-Prozent-Regelung weiterhin abgegolten. Das hat allerdings den Nachteil, dass sich dadurch bei der Fahrtenbuch-Methode der Kilometersatz erhöht.

Wichtig: Dies gilt nur für den Fall, dass der Unfall bei einer privaten Fahrt geschah. Bei einem Unfall, der auf einer dienstlich bedingten Fahrt passiert, kann der Arbeitgeber die Unfallkosten weiterhin übernehmen, ohne, dass der Arbeitnehmer dies als geltwerten Vorteil versteuern muss. Auch bei "höherer Gewalt" oder wenn der Schaden von einem Dritten verursacht wird, gilt die Übernahme der Kosten nicht als geltwerter Vorteil. Ausnahme: wenn der Fahrer betrunken war. Aber dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber die Kosten freiwillig übernimmt, ohnehin mehr als gering.

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