Eine Ehescheidung hat viele steuerlich Auswirkungen. Hier die wichtigsten:
1. Veranlagungsform: Die gemeinsame Steuererklärung, die bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehepartner fast immer zu einer niedrigeren Gesamtsteuer führt, kann letztmals für das Jahr durchgeführt werden, in dem die Ehepartner mindestens noch einen Tag zusammen gelebt haben.
Beispiel: Herr und Frau X trennen sich am 2. Januar 2012. Folge: Für 2012 können sie noch letztmals eine gemeinsame Steuererklärung mit Zusammenveranlagung abgeben. Ab 2013 ist Einzel-Veranlagung Pflicht, auch wenn die Ehe 2013 noch gar nicht geschieden wird
2. Scheidungskosten: Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Als solche gelten aber nur die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens selbst. Schuldzinsen zur Finanzierung der Anwaltskosten kann man auch absetzen (§ 33 EStG).
3. Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar: Kosten einer Scheidungsvereinbarung, Unterhaltsverfahren, Klage auf Zugewinnausgleich, Verfahren auf Hausratsteilung, Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes.
4. Vorsicht bei der Übertragung von Immobilien: Werden zum Ausgleich des Zugewinns vermietete Immobilien übertragen, die man innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft hat, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen!
5. Unterhaltsansprüche: Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Voraussetzung: Der andere Ehepartner stimmt der Versteuerung durch Unterzeichnung der Anlage U zu. Der Empfänger versteuert die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte. Oft kann es sich lohnen, dem Empfänger sogar die Steuern zu ersetzen, weil der eigene Steuereffekt noch höher ist. Verweigert der Expartner die Zustimmung, kann man Zahlungen bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
6. Kindergeld: Das bekommt derjenige, der die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Unterhaltsverpflichtete kann die Hälfte des Kindergeldes von seiner Unterhaltszahlung abziehen.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß