Bisher schon war es steuerfrei, Arbeitnehmern Telekommunikationsgeräte (= Handys, Telefonapparate, Faxgeräte) oder Personalcomputer leihweise zu überlassen. Da nicht so ganz klar war, ob z. B. ein apple-iPad oder Tablet-PC eines anderen Herstellers als „Personalcomputer“ bezeichnet werden kann, wurde die Steuerbefreiung nun erweitert. Ausdrücklich steuerfrei ist nun die Überlassung von „betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten.“ (§ 3 Nr. 45 EStG)
Tipp: Das Gerät muss weiter der Firma gehören und darf nur verliehen werden. Einen betrieblichen Grund für das Verleihen eines iPad (o. ä.) braucht man nicht. Dadurch kann die Steuerbefreiung für tablet-PCs und Smartphones gezielt als Incentive eingesetzt werden.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß