Ein Orchestermusiker musste vormittags zu Proben im Konzerthaus erscheinen und abends noch einmal zum Konzert. Dazwischen waren über vier Stunden frei, weshalb er zwischendurch wieder nach Hause fuhr. Er wollte daher die Entfernungspauschale doppelt ansetzen, weil er zweimal am Tag in die Arbeit fährt. „Geht nicht“ urteilte das Finanzgericht Hessen.
Die Entfernungspauschale sei eine Vereinfachungsregelung und maximal einmal pro Tag anzusetzen – auch wenn das objektiv zu einer Benachteiligung eines Arbeitnehmers führe. (FG Hessen, 06.02.12, 4 K 3301/09, juris)
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