Wenn Sie schwer vermietbare Immobilien besitzen, können Sie sich die Grundsteuer um 25 Prozent ermäßigen lassen, wenn 50 Prozent des Mietrohertrags (Kaltmiete plus Betriebskosten) ausfallen. (§ 33 GrStG)
Allerdings wird dem nur selten stattgegeben: Denn der Vermieter darf nicht selbst schuld sein an dem Mietausfall. So werden Anträge von Vermietern jedoch häufig abgelehnt, weil die Gemeinde dem Vermieter vorwirft, sich nicht aktiv genug um die Vermietung zu bemühen.
Außerdem gelten als Mietausfälle nur definitive Ausfälle und Leerstände: Bloße Mietrückstände, die man vielleicht noch einkassieren könnte, zählen nicht als Mietausfall. (VG Wiesbaden, 13.02.12, 1 K 374/11.WI, juris)
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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