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Bekanntlich nehmen es einige „Reiche“ mit ihren steuerlichen Pflichten nicht so genau – aber auch der „kleine Mann“ schummelt bisweilen recht gern. Besonders populär sind falsche Kilometerangaben. Und hier kennt das Finanzamt keine Gnade, sondern geht grundsätzlich erst einmal von Steuerhinterziehungsabsicht aus. (FG Rheinland Pfalz, 29.03.11, 3 K 2635/08, DStRE 12, 114)

Der Fall lag so: Eine Frau wohnte ungefähr zehn Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt. Als Entfernungskilometer gab sie jedoch nicht zehn, sondern 28 Kilometer an. Dies ging jahrelang gut, doch dann bemerkte ein ortskundiger Finanzbeamter, dass es von A nach B niemals 28 Kilometer sind, sondern höchstens zehn. Die Dame meinte daraufhin, sie fahre gerne Umwege, und außerdem habe sie angenommen, dass nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern (also 20 statt zehn) gefragt sei. Ohne Erfolg – das Urteil lautet auf Steuerhinterziehung.

Dienstwagen-Nutzer schummeln gerne umgekehrt:
Indem sie zu wenig statt zu viele Kilometer angeben. Der Hintergrund: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sind ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil – je kürzer die Fahrt, umso geringer dieser steuerpflichtige Wert.

Was jedoch völlig legal möglich ist: Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils beim Dienstwagen von der kürzest möglichen Entfernung ausgehen und beim Werbungskostenabzug in der Steuererklärung die verkehrstechnisch günstigste Variante angeben.

Beispiel: Die kürzeste Route über alle möglichen kleinen Nebenstraßen ist zehn Kilometer, diese wird für die Dienstwagensteuer angegeben. Die schnellste Route über die Autobahn mit 16 Kilometer wird in der Steuer­erklärung dagegen gerechnet.

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