Sie kennen die seit 2004 stark verschärften Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen. Fehlt eine der Pflichtangaben, entfällt beim Empfänger der Vorsteuerabzug. Eine der Pflichtangaben ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG „der anzuwendende Steuersatz … oder im Fall einer Steuerbefreiung der Hinweis darauf, dass für die Lieferung eine Steuerbefreiung gilt“.
Den zwingenden Hinweis auf Steuerbefreiungen haben manche bisher nicht besonders ernst genommen, nach dem Motto: „Wenn eh keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, kann meinem Kunden der Vorsteuerabzug nicht gestrichen werden“.
Es droht hier eine ganz andere Falle: In einem Fall hat der Bundesfinanzhof die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung gestrichen, unter anderem, weil auf der Rechnung die Steuerbefreiung nicht angegeben war. (BFH, 12.05.11, V R 46/10, DStR 11, 1709)
Beachten Sie: In dem konkreten Urteils-Fall kamen zwar noch viele weitere Ungereimtheiten zusammen (z. B. Autoexport an eine italienische Firma, die dort nirgends registriert war). Aber einer der „Sargnägel“ für den Exporteur war auch der vergessene Hinweis auf die Steuerbefreiung.
IZW-Rat: Bei steuerfreien Export- oder EU-Lieferungen bitte folgenden Satz auf die Rechnung schreiben: „Steuerbefreite Lieferung nach § 4 Nr. 1a UStG (Export) bzw. § 4 Nr. 1b UStG (EU).“. Dann sind Sie auf der sicheren Seite und vermeiden jede Diskussion mit Ihren Kunden.
Ihr Steuerberater Mutterstadt
Dienes + Weiß