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Was versteht man unter einem „Berliner Testament“? Hier ordnen die Ehegatten gemeinsam an, dass zuerst der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist. Die Kinder kommen erst an die Reihe, wenn der überlebende Ehegatte stirbt. Diese Art des Testaments ist sehr verbreitet, doch viele Eheleute mit Kindern sind sich der Nachteile nicht bewusst.
Nachteil Nummer 1: Beim Berliner Testament wird der Übergang des Vermögens zweimal besteuert, einmal beim Tod des Vaters und noch einmal beim Tod der Mutter.

Nachteil Nummer 2: Beim Berliner Testament verschenken die Kinder zwangsweise den Erbschaftsteuer-Freibetrag (400.000 Euro) nach dem Elternteil, der zuerst stirbt.

Nachteil Nummer 3: Der Erbschaftssteuersatz steigt durch den zusammengeballten Erwerb durch den überlebenden Ehegatten als Alleinerben. Der gleiche ungünstige Effekt tritt noch einmal bei den Kindern als Schlusserben ein. Denn der Progressionseffekt der Erbschaftsteuer schlägt doppelt zu. Einmal beim Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten und dann erneut beim Übergang auf die Kinder.

Sehr ratsam ist das „Berliner Testament“ hingegen für kinderlose Ehe­paare: Denn diese unterliegen oft dem Irrglauben, dass sie kein Testament brauchen, weil sowieso der überlebende Ehepartner Alleinerbe wäre. Ein gefährlicher Irrtum, weil Eltern, Geschwister und sogar Nichten und Neffen gesetzliche Mit-Erben sind.

Beispiel: Susi und Martin haben keine Kinder, kein Testament, keinen Ehevertrag, aber fünf Millionen Vermögen. Susi glaubt, dass sie bei Martins Tod automatisch Alleinerbin wäre. Martin stirbt. Susi erbt zu ihrer Überraschung nur 3/4, das übrige Viertel erben die zwei noch lebenden Brüder Martins, die nun mit Susi eine Erbengemeinschaft bilden. Das hätten Martin und Susi ganz leicht durch ein Berliner Testament vermeiden können. Übrigens: Hätten Susi und Martin Gütertrennung vereinbart, würde Susi sogar nur die Hälfte erben und Martins Brüder die andere Hälfte!

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