Ein Ehepaar hatte eine Schreinerei beauftragt, die Einbauschränke im Schlafzimmer neu zu machen. Dafür berechnete die Schreinerei einen Arbeitslohn in Höhe von 6.650 Euro, wovon laut Rechnung 1.050 Euro auf Arbeiten vor Ort (inkl. Anfahrt) entfielen. Nur diese 1.050 Euro berücksichtigte das Finanzamt.
Das Ehepaar wollte die 20-prozentige Steuerermäßigung aber für die vollen 6.650 Euro haben und ging vor das Finanzgericht. Ohne Erfolg: Die Handwerkerleistung muss „in einem Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden – konkret in der Wohnung (bzw. dem Haus) nebst Zubehörräumen und Garten. Außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen sind nicht begünstigt. Ausgeschlossen sind damit Leistungen, die in der Werkstatt des Handwerkers „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. (FG München, 24.10.2011, 7 K 2544/09, rkr., juris)
Fazit: Je weniger der Handwerker in seiner Werkstatt vorarbeitet und je mehr er direkt vor Ort tätig wird, desto mehr kann der Kunde absetzen.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß