Falls Sie Ihren Kindern das Studium bezahlen, können Sie das nicht absetzen. Verlagern Sie statt dessen doch lieber Mieteinnahmen auf Ihre Kindermit der Maßgabe, dass diese das Geld fürs Studium (Studentenbude, Verpflegung usw.) verwenden müssen. Dann brauchen die Eltern diese Mieteinnahmen nicht mehr zu versteuern und das Kind kann die Studienkosten bis zu 6.000 Euro im Jahr abziehen.
Zur Verlagerung der Mieteinnahmen ist weder eine Übertragung des Grundstücks noch ein Zuwendungsnießbrauch notwendig. Es genügt, dass ein neuer Mietvertrag direkt von den Kindern abgeschlossen wird oder ein bestehender Mietvertrag mit Zustimmung des Mieters umgeschrieben wird.
Beispiel: Herr Meier besitzt ein Haus, das für 1.000 Euro monatlich vermietet ist. Er bittet den Mieter, ab Mai 2012 einen neuen Mietvertrag mit seiner Tochter Susi abzuschließen. Die 1.000 Euro fließen ab Mai direkt auf das Konto seiner Tochter, die das Geld für ihr Studium verwendet. Meier Senior versteuert ab der Umstellung 12.000 Euro pro Jahr weniger. Diese Einkünfte versteuert nun Susi, die die Studienkosten steuermindernd abzieht.
Hinweis: Kindergeldanspruch, Ausbildungsfreibetrag usw. bleiben bestehen, weil es seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr für studierende Kinder gibt.
Wermutstropfen: Schuldzinsenabzug und Abschreibung gehen verloren. Das Modell eignet sich also eher für abgeschriebene und abgezahlte Immobilien. Schenkungssteuer fällt nicht an, soweit der Vater unterhaltspflichtig ist.
Ihr Steuerberater Neustadt
Dienes + Weiß