Seit 2008 kann jeder Arbeitgeber pro Mitarbeiter 500 Euro im Jahr steuerfrei in die Gesundheitsförderung investieren (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Kosten sind als Betriebsausgaben absetzbar, beim Arbeitnehmer fallen aber keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an.Auch Minijobber können an solchen Programmen teilnehmen, denn die übernommenen Kosten zur Gesundheitsförderung stellen keinen Arbeitslohn dar (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Gefördert werden z. B. Maßnahmen, die Folgendes bewirken:
• Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates,
• Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
• Abbau von psychosozialer Belastung und Stress
• Bekämpfung von Zigaretten-, Alkohol- und Drogenkonsum
Manche Arbeitgeber tun sich in der Praxis schwer, hier sinnvolle Kurse oder Maßnahmen zu finden. So finden Sie passende Angebote: Deshalb haben alle Betriebskrankenkassen nun eine bundeseinheitliche Datenbank mit zertifizierten Anbietern von solchen Kursen eingerichtet. Sie finden diese Datenbank, indem Sie über Google nach der „Kursdatenbank EASY“ suchen. In der Suchmaske der Datenbank können Sie Ihre Postleitzahl, den maximal möglichen Umkreis, den Themenbereich und etwaige Einschränkungen bezüglich Geschlecht oder Alter eintragen. Angezeigt werden daraufhin zertifizierte Angebote, die unter die Anforderungen von §§ 20 und 20a SGB V und damit unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG fallen.
Ihr Steuerberater Mutterstadt
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