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Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass man Krankheitskosten auch dann absetzen kann, wenn ein Attest oder amtsärztliches Gutachten erst später erstellt wird – z. B. erst nach einer Kur (BFH, 11.11.10, VI R 17/09, DStR 11, 115).

Eine Gesetzesänderung hebelt diese patientenfreundliche Rechtsprechung wieder aus: Bei Arznei- oder Hilfsmitteln genügt zwar nach wie vor die Verordnung eines Arztes, um Kosten abzusetzen. Machen Sie aber eine Kur, begeben Sie sich in psychotherapeutische Behandlung oder absolvieren Sie eine Therapie, die wissenschaftlich nicht anerkannt ist, brauchen Sie nun doch wieder ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten (§ 64 EStDV).

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