Ermöglichen Sie Ihren Arbeitnehmern, auf Firmenkosten ein Fitnessstudio kostenlos oder verbilligt zu benutzen, gilt das als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es gibt jedoch drei Ansätze, die Lohnsteuer auszuhebeln:
1. 44-Euro-Freigrenze nutzen: Beträgt die Vergünstigung für den einzelnen Mitarbeiter maximal 44 Euro im Monat, können Sie die Sachbezugsfreigrenze dafür nutzen. Beachten Sie: Weitere Sachbezüge (z. B. Benzingutscheine) sind dann natürlich nicht mehr möglich, sofern die 44-Euro-Grenze insgesamt überschritten wird. (§ 8 Abs.2 Satz 9 EStG)
2. Steuerfrei als „im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“? Steuerfrei ist der Fitnessstudiobesuch nur im absoluten Ausnahmefall. Nämlich, wenn speziell berufsbedingte Krankheiten vermieden werden sollen oder in der beruflichen Tätigkeit begründeten Risiken vorgebeugt werden soll. Dies wäre wohl allenfalls für bestimmte Rückentrainings und spezielle Gymnastik für Leute mit Schreibtischarbeitsplatz möglich, nicht aber für allgemeine Fitnessstudiobesuche.
3. Steuerfreie Gesundheitsförderung: Es gibt einen Extrafreibetrag für Gesundheitsförderung (bis zu 500 Euro jährlich; § 3 Nr. 34 EStG), so dass Sie dann ein Fitnessstudio auch noch zusätzlich zu Benzingutscheinen steuerfrei und kostenlos spendieren könnten. Zur Nutzung dieses Freibetrags muss Ihnen jedoch eine Krankenkasse schriftlich bestätigen, dass ein bestimmtes Angebot des Fitnessstudios als förderungswürdig im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG eingestuft ist.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß