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Der Minijob ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich stark begünstigt. Deshalb muss man peinlich genau darauf achten, die 400-Euro-Grenze, die 2012 auf 450 Euro steigen soll, nicht zu überschreiten. Wenn es aber doch einmal passiert?

Gelegentliches Überschreiten in maximal zwei Monaten: In zwei Monaten im Jahr darf der Minijobber auch mehr verdienen, sogar 1.000 oder 2.000 Euro. Dies aber nur, wenn die Überschreitung „nicht vorhersehbar“ war. Der Urlaub eines Kollegen oder schönes Wetter bei einer Ausflugsgaststätte sind keine solchen Umstände.

Arbeitslohn steigt ab einem Zeitpunkt X dauerhaft an: Der Minijobber verdient Januar bis Juni 400 Euro im Monat, ab Juli kommt es zu ständigen Überschreitungen. Mal sind es 600, mal 800, mal 500 Euro. Damit ist ab Juli die volle Sozialversicherungspflicht (unter Umständen Gleitzonenregelung) eingetreten. Der Zeitraum Januar bis Juni bleibt unberührt.

Urlaubsgelder und Weihnachtsgelder: Zahlungen, die für ein ganzes Jahr gelten, werden durch zwölf geteilt und den einzelnen Monaten zugeschlagen. Dadurch kann es rückwirkend zum Überschreiten der Minijobgrenze für das ganze Jahr kommen. Beispiel: Susi arbeitet auf 400-Euro-Basis und kriegt im Dezember 360 Euro Weihnachtsgeld. Damit ist fürs ganze Jahr die Minijobgrenze überschritten, weil der Durchschnittslohn 430 Euro beträgt (400 plus 360/12).

Statuswechsel Minijob – normaler Job – Minijob: Das kommt vor allem bei Studenten öfters vor. Der Student arbeitet während der Vorlesungszeit auf Minijobbasis und in den Semesterferien Vollzeit. Das kann dazu führen, dass ab Beginn des ersten Vollzeitjobs kein Minijob mehr möglich ist, weil der Prüfer das Ganze wahrscheinlich als „einheitliches Arbeitsverhältnis“ ansehen wird. Das kann man nur dann widerlegen, wenn es sich um völlig unterschiedliche Arbeitsverhältnisse handelt. Beispiel: Student Stefan macht von Januar bis Juni Führungen durch die BMW-Welt auf 400-Euro-Basis. Juli und August arbeitet er im BMW-Werk auf Vollzeitbasis, ab September macht er wieder seine Führungen. Zwei völlig getrennte Arbeitsverhältnisse – ausnahmsweise kein Problem. (Geringfügigkeits-Richtlinie B 2.4)

Kann man Arbeitslohn in den nächsten Monat schieben? Ja, seit 2009 ist das erlaubt, die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ist seitdem unerheblich. Freilich sind dabei viele Voraussetzungen zu beachten, vor allem dürfen innerhalb von zwölf Monaten maximal 4.800 verdient werden und dann muss wieder alles „auf Null“ sein.

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